26.08.2023

Handlungsbedarf bei Freizügigkeitsguthaben infolge Gesetzesrevision ab 2024

Am 1.1.2024 wird das neue Gesetz zum Bezug von Freizügigkeitsguthaben (2. Säule) in Kraft treten. Dabei ist eine 5 jährige Übergangsfrist vorgesehen. Sind Sie vom Thema Renten-, Alters- und Vorsorgeleistungen betroffen, so besteht jetzt Handlungsbedarf.

Bis dahin konnte Freizügigkeitsgelder bis zum Alter von 70 Jahren ohne weitere Vorbehalte in der Vorsorge belassen werden. Bei Freizügigkeitsgeldern handelt es sich um Vorsorgegelder, die beispielsweise bei einem Unterbruch der Erwerbstätigkeit oder einer erworbenen Erwerbsaufgabe auf einem Freizügigkeitskonto deponiert werden. Die Altersleistungen konnten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters ausgezahlt werden. Meistens wurde die Auszahlung so lange aufgeschoben, damit die Auszahlung gestaffelt werden konnte und so weniger Vermögens- und Kapitalsteuer anfiel.

Mit dem neuen Gesetz werden die Altersleistungen neu bei Erreichen des Referenzalters fällig. Nur bei erwerbstätigen Personen kann der Leistungsbezug bis höchstens fünf Jahre über das Erreichen des Referenzalters aufgeschoben werden. Die Voraussetzung einer Erwerbstätigkeit ist erfüllt, wenn die versicherte Person einen entsprechenden Nachweis, in Form eines Lohnausweises oder eines Arbeitsvertrags, erbringt. 

Sollte die Freizügigkeitsverordnung wie geplant ohne Übergangsfrist und ohne Ausnahmen umgesetzt werden, wird die Altersleistung für Personen, die ihr ordentliches Rentenalter erreicht haben, sofort fällig. Sie kommen mit der entsprechenden Sonderbesteuerung auf Kapitalzahlungen zur Auszahlung. Diese privilegierte Besteuerung von Vorsorgekapitalien ist in vielen Kantonen sowie beim Bund stark progressiv. Werden im selben Kalenderjahr weitere Vorsorgegelder ausbezahlt, steigt die Steuerbelastung überproportional an, weil die einzelnen Auszahlungen je Kalenderjahr zusammengezählt werden. Zusätzlich werden Auszahlungen von Ehepartnern gemeinsam besteuert, was die Steuerbelastung erhöht. 

Wir empfehlen Ihnen, den Bezug und die Fälligkeiten von Vorsorgeleistungen bei Ihrer Pensionsplanung zu koordinieren.