04.07.2022

Ab dem 1.1.2023 tritt das revidierte Erbrecht in Kraft

 Der Bundesrat hat entschieden, das revidierte Erbrecht auf den 1. Januar 2023 in Kraft zu setzen. Die neuen Bestimmungen werden für alle Todesfälle ab 1.1.2023 Anwendung finden.
Dies unabhängig davon, ob bereits vor Inkrafttreten der Revision ein Testament verfasst oder ein Erbvertrag abgeschlossen wurde.
Mit dem neuen Recht können Erblasserinnen und Erblasser künftig über einen grösseren Teil ihres Nachlasses frei verfügen (freie Quote). Neu gilt:

• Reduktion des Pflichtteils der Nachkommen auf 1/2 ihres gesetzlichen Erbteils (bisher ¾)
• Abschaffung des Pflichtteils der Eltern

Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten/des eingetragenen Partners bleibt unverändert bei ½ seines gesetzlichen Erbteils.

Nach der Erbrechtsrevision bleiben die bisherigen Testamente und Erbverträge gültig, was im Einzelfall zu heiklen Fragen führen kann. Dies insbesondere dann, wenn bestimmte Formulierungen in der Nachlassplanung darauf schliessen lassen, dass die Erblasserin bzw. der Erblasser unter revidiertem Recht anders verfügt hätte.

Jetzt bietet sich die Gelegenheit, die bestehende Nachlassplanung zu überdenken und allenfalls anzupassen.