31.10.2019

AHV Beiträge bei selbständigerwerbenden anpassen

Haben Sie mit Ihrer selbständigen Tätigkeit dieses Jahr einen höheren Gewinn erzielt, als ursprünglich angenommen? Zu diesem Erfolg gratulieren wir Ihnen herzlich. Damit Sie unliebsame Überraschungen bei der definitiven AHV-Ausgleichsrechnung vermeiden, empfiehlt es sich, eine Meldung an die AHV-Ausgleichskasse zu veranlassen und mitzuteilen, wie viel sich der Reingewinn verändert hat.

Die Ausgleichskasse berechnet die provisorischen Akontobeiträge aufgrund der aktuellen Angaben. Die AHV-Akontorechnung bezahlen Sie vierteljährlich. Die endgültigen Beiträge werden aufgrund einer Meldung durch das Steueramt festgelegt. Sollten Sie beim Geschäftsabschluss erkennen, dass die bezahlten Akontobeiträge zu tief sind, lohnt es sich, dies der AHV-Ausgleichskasse zu melden. Sie vermeiden damit hohe Nachzahlungen und Verzugszinsen.

Die provisorischen Beiträge erheben wir mittels Akontorechnungen für das laufende Jahr anhand der vorhandenen Angaben (Reineinkommen und investiertes Eigenkapital). Wenn die provisorischen Beiträge mehr als 25 Prozent unter den endgültig geschuldeten Beiträgen liegen, müssen wir von Gesetzen wegen einen Verzugszins von 5 % nach Ablauf des Folgejahres erheben. Beispiel: Für Beiträge für das Jahr 2017 werden ab 1. Januar 2019 Verzugszinsen erhoben. Erst nach Übermittlung der rechtskräftigen Steuerveranlagung durch das Steueramt können wir die endgültig geschuldeten Beiträge festlegen.

Mit der Angabe des korrekten Reineinkommens können Sie Verzugszinsen vermeiden. Sobald Sie erkennen, dass sich Ihr Reingewinn verändern wird, melden Sie uns Ihr neu erwartetes Reineinkommen.

Tipp: Melden Sie nach Erstellung des aktuellen Jahresabschlusses den neuen Jahresgewinn Ihrer AHV Ausgleichskasse. So kann diese eine Differenzabrechnung erstellen, mit der die Abweichung in Rechnung gestellt, bzw. gut geschrieben wird.